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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht nicht ausdrücklich widersprochen und die Lieferung rügelos ausgeführt haben. Beanstandungen einer Bestätigung sind innerhalb 10 Tagen geltend zu machen.

 

2. Preise

Unsere Preise gelten ab Werk Flein und sie verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzl. Mehrwertsteuer. Preise gelten bei Abnahme von Originalverpackungen. Bei Anbruchmengen behalten wir uns die Lieferung und Berechnung von Originalverpackungen oder die Erhebung eines angemessenen Mindermengenzuschlages vor. Der Mindestrechnungswert netto beträgt Euro 30,– für Lieferungen unter Euro 30,– berechnen wir einen Kleinmengenzuschlag von Euro 15,–. Für Auslandssendungen gelten die Inlandspreise zuzüglich der banküblichen Spesen. Der Mindestrechnungswert bei Auslandssendungen beträgt Euro 60,– darunter berechnen wir Euro 15,– Kleinmengenzuschlag.

 

3. Abrufaufträge

Abrufaufträge sind grundsätzlich innerhalb 12 Monaten abzuwickeln. Wird ein Abrufauftrag nicht innerhalb 12 Monaten ganz oder teilweise abgerufen und ausgeliefert, sind wir berechtigt, die (Rest-)Menge ohne vorherige Ankündigung an den Besteller auszuliefern. Sollte ein Abrufauftrag aufgrund besonderer Absprache später als nach 12 Monaten ausgeliefert werden, behalten wir uns das Recht einer Preisanpassung vor. Abrufaufträge dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung unsererseits nicht reduziert oder storniert werden. Anders lautende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt werden.

 

4. Lieferzeit

Die Lieferfristen werden so angegeben, dass sie voraussichtlich eingehalten werden können; sie sind jedoch grundsätzlich unverbindlich. Verspätete Lieferungen entbindet nicht vor der Abnahmeverpflichtung. Eine Lieferverzögerung verpflichtet auch nicht zum Schadensersatz. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

5. Lieferung, Gefahrenübergang

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; sie gelten als selbstständiges Geschäft. Bei Sonderausführungen können Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% der bestellten Waren nicht beanstandet werden. Versandart und Versandweg wählen wir nach bestem Ermessen, jedoch ohne Gewähr. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch. Transportverpackungen: Werden Transportverpackungen vom Besteller an uns zurückgesandt, so hat dies in jedem Fall kosten- und frachtfrei zu erfolgen.

 

6. Zahlungsbedingungen

Zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tage ab Rechnungsdatum. Für Werkzeugkosten gilt ausschließlich die bei Angebotsabgabe vereinbarte Zahlungsregelung. Ist nichts gesondert vereinbart sind 50% bei Auftragserteilung rein netto sofort fällig und 50% nach Freigabe der Ausfallmuster sofort rein netto ohne Abzug. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit irgendwelchen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen aufzurechnen. Dies gilt insbesondere auch bei Beanstandungen der gelieferten Ware. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können wir ohne Mahnung bankübliche Zinsen fordern. Erscheint der Besteller kreditunwürdig oder hält Zahlungsbedingungen nicht ein, können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen.

 

7. Formen

Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Veränderungen. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.

2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentümererwerbs nach §950 BGB im Auftrag des Lieferers, dieser bleibt Eigentümer, der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 1. dient.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§947,948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1. bis 3. vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die Ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

6. Wir die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 2. und/oder 3. zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5. nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.

7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers.

9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, leiben vorbehalten.

 

9. Mängelrügen, Gewährleistung

Beanstandungen der Menge und der erkennbaren Mängel sind innerhalb von 14 Tagen anzumelden. Nicht erkennbare Mängel 14 Tage nach Entdeckung. Bei berechtigten Beanstandungen verpflichten wir uns nach unserer Wahl zu kostenloser Nachlieferung, Ersatzbeschaffung oder Rechnungsnachlass. Rücksendungen zu unseren Lasten sind in jedem Falle vor Durchführung mit uns abzustimmen. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Besteller Änderungen ohne unsere Zustimmung selbst oder durch Dritte vorgenommen hat. Bei Nichtbehebung kann der Besteller nach angemessener Nachfrist unter Ausschluss weitergehender Rechte vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

 

10. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtstand

Erfüllungsort ist 74223 Flein. Gerichtstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden, Wechsel und Scheckprozesse. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

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